Rechtssatz RS0106143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106143
Entscheidungsdatum
17.10.1996
Rechtssatz
Das Ziel dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung, eine freihändige Veräußerung auch gegen den Willen eines Absonderungsgläubigers durchzusetzen, kann nur dann erreicht werden, wenn der Absonderungsgläubiger zur Mitwirkung an der Lastenfreistellung gezwungen werden kann oder seine Mitwirkung überhaupt nicht mehr erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106143
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_003