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Rechtssatz RS0106161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106161

Geschäftszahl

10ObS2363/96i

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung von schadhaft oder unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen Hilfsmitteln ist nicht maßgeblich, ob ein Verschulden am Unfall besteht, sondern ob ein solches an der Beschädigung des Hilfsmittels des Versehrten mitwirkte. Ein solches Verschulden liegt etwa dann vor, wenn das Hilfsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet oder aufbewahrt wurde. Benötigt ein Versicherter eine Fernbrille und eine Lesebrille, so stellt es kein Verschulden dar, daß er die Lesebrille mit einem Brillenband um den Hals gehängt hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106161

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02363_96I0000_002