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Rechtssatz RS0106170×

Rechtssatz RS0106170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106170

Geschäftszahl

10Ob2058/96m; 1Ob59/03p

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Rechtssatz

Steht einem zwar formell genannten Erlagsgegner in Wirklichkeit keine Gläubigerstellung und damit auch kein Ausfolgeanspruch zu, kann der Erleger ohne dessen Zustimmung den Erlag wieder zurücknehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2058/96m
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
  • 1 Ob 59/03p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 59/03p
    Gegenteilig; Beisatz: Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen, oder gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird. Daraus folgt, dass die einseitige Rücknahme eines Erlags - zumindest eines solchen ohne Vorbehalt - jedenfalls unzulässig ist, findet doch im Erlagsverfahren eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht statt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106170

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0100OB02058_96M0000_001