Rechtssatz RS0106176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106176
Geschäftszahl
9ObA2216/96i
Entscheidungsdatum
04.12.1996
Rechtssatz
Diese Bestimmung stellt auf die bloße Tatsache der Verwendung von Arbeitern in Betriebsräumen ab, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden, mögen dabei auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen verletzt werden. Es müssen zwar die hier genannten Geräte auch in Betrieb sein, doch ist es keine Voraussetzung, daß die Geräte ständig oder zeitlich überwiegend in Betrieb sind. Das "Überwiegen" der Verwendung in den Betriebsräumen bezieht sich auf die Arbeitnehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106176
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_009OBA02216_96I0000_001