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Rechtssatz RS0106176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106176

Geschäftszahl

9ObA2216/96i

Entscheidungsdatum

04.12.1996

Norm

DO.C §43 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt auf die bloße Tatsache der Verwendung von Arbeitern in Betriebsräumen ab, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden, mögen dabei auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen verletzt werden. Es müssen zwar die hier genannten Geräte auch in Betrieb sein, doch ist es keine Voraussetzung, daß die Geräte ständig oder zeitlich überwiegend in Betrieb sind. Das "Überwiegen" der Verwendung in den Betriebsräumen bezieht sich auf die Arbeitnehmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106176

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_009OBA02216_96I0000_001