Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106177×

Rechtssatz RS0106177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106177

Geschäftszahl

9ObA2240/96v

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Norm

AngG §36 Abs2 Z2 V

Rechtssatz

Bei einer zwischen einer international tätigen Arbeitgeberin und ihren gleichfalls international tätigen Angestellten vereinbarten Konkurrenzklausel ist im Rahmen der Interessenabwägung der unbeschränkt vereinbarte örtliche Geltungsbereich insofern einzuschränken, als es darauf ankommt, ob es den Angestellten möglich gewesen wäre, in anderer Weise als durch Tätigkeit bei einem auch im Raum der Europäischen Union handelnden Unternehmen (hier: mit der Organisation von Transporten innerhalb der Europäischen Union beschäftigten Speditionsunternehmen und Transportunternehmen) einen ihren Kenntnissen und Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne wesentlichen Einkommensverlust zu erlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Konkurrenzunternehmen, EU

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106177

Dokumentnummer

JJR_19961113_OGH0002_009OBA02240_96V0000_001