Rechtssatz RS0106177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106177
Geschäftszahl
9ObA2240/96v
Entscheidungsdatum
13.11.1996
Rechtssatz
Bei einer zwischen einer international tätigen Arbeitgeberin und ihren gleichfalls international tätigen Angestellten vereinbarten Konkurrenzklausel ist im Rahmen der Interessenabwägung der unbeschränkt vereinbarte örtliche Geltungsbereich insofern einzuschränken, als es darauf ankommt, ob es den Angestellten möglich gewesen wäre, in anderer Weise als durch Tätigkeit bei einem auch im Raum der Europäischen Union handelnden Unternehmen (hier: mit der Organisation von Transporten innerhalb der Europäischen Union beschäftigten Speditionsunternehmen und Transportunternehmen) einen ihren Kenntnissen und Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne wesentlichen Einkommensverlust zu erlangen.
Schlagworte
SW: Konkurrenzunternehmen, EU
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106177
Dokumentnummer
JJR_19961113_OGH0002_009OBA02240_96V0000_001