Rechtssatz RS0106179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106179
Geschäftszahl
9ObA2244/96g
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
War ein Vertragsbediensteter nach der Konsumation seiner Pflegefreistellung als einzige Betreuungsperson seiner Kinder und Lebensgefährtin an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, liegen "andere, wichtige Gründe" vor, die diese Verhinderung rechtfertigen. Sein Anspruch auf den Monatsbezug bleibt daher erhalten. (§ 48 ASGG).War ein Vertragsbediensteter nach der Konsumation seiner Pflegefreistellung als einzige Betreuungsperson seiner Kinder und Lebensgefährtin an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, liegen "andere, wichtige Gründe" vor, die diese Verhinderung rechtfertigen. Sein Anspruch auf den Monatsbezug bleibt daher erhalten. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106179
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02244_96G0000_001