Rechtssatz RS0106194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106194
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Rechtssatz
Die zur Straflosigkeit geforderte Voraussetzung der freiwilligen, rechtzeitigen und vollständigen Schadensgutmachung ist im Fall mehrerer deliktischer Angriffe dann, wenn die einzelnen Tathandlungen - vor allem in subjektiver Hinsicht - selbständigen Charakter haben, für jede von ihnen gesondert zu beurteilen. Sind die Einzelakte durch einen Fortsetzungszusammenhang, insbesondere durch einen auf die etappenweise Verwirklichung eines bestimmten Endzieles gerichteten Gesamtvorsatz des Täters verbunden, beruhen sie auf einem einheitlichen, mehrere Teilakte umfassenden Willensentschluss oder auf der Absicht, dass sich der Täter durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft, so muss der gesamte, aus allen Teilhandlungen erwachsene Schaden gutgemacht werden, um dem Erfordernis der Vollständigkeit zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 159/96
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 159/96
- 11 Os 146/98
Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 146/98
- 13 Os 142/02
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 142/02
Vgl aber; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit ist für sich allein (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ÖJZ-LSK1997/138) nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen. (T1)
- 12 Os 10/09a
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 10/09a
Vgl; Beisatz: Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106194
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00159_9600000_003