Rechtssatz RS0106196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106196
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Die anstelle des Verfalls des Erlöses tretende Wertersatzstrafe ist nicht am Gewinn des Täters aus den Suchtgiftgeschäften zu messen, sondern am Wert des einziehungsbedroht gewesenen Suchtgiftes oder des Erlöses; sie ist auch gegen Tatbeteiligte auszusprechen, die durch die Einziehung gar nicht in ihrem Vermögen getroffen worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106196
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0130OS00158_9600000_002