Rechtssatz RS0106201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106201
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Rechtssatz
Die Selbstanzeige ist entweder an die zur Handhabung der verletzten Abgaben - oder Monopolvorschriften - nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl 1975/18 - sachlich und örtlich zuständige Behörde, oder an eine (gemäß § 58 FinStrG) sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erstatten, wobei im letztbezeichneten Fall die örtliche Zuständigkeit keine Rolle spielt.Die Selbstanzeige ist entweder an die zur Handhabung der verletzten Abgaben - oder Monopolvorschriften - nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl 1975/18 - sachlich und örtlich zuständige Behörde, oder an eine (gemäß Paragraph 58, FinStrG) sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erstatten, wobei im letztbezeichneten Fall die örtliche Zuständigkeit keine Rolle spielt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 97/96
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 97/96
- 11 Os 41/98
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 41/98
Vgl auch; Beisatz: Unter Behörde ist nicht nur die Finanzstrafbehörde zu verstehen, sondern auch die Abgabenbehörde sowie jede andere Behörde und Dienststelle, die in den §§ 80, 81 FinStrG genannt ist und der dort statuierten Anzeigepflicht an die Finanzstrafbehörde unterliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106201
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_001