Rechtssatz RS0106203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106203
Entscheidungsdatum
05.12.1996
Rechtssatz
Eine gerichtliche Vernehmung im Sinne des § 427 Abs 1 StPO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn dem persönlich bei Gericht erschienenen Angeklagten Gelegenheit geboten wurde, sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten. Daß sich der Vernommene - aus welchen Gründen immer - weigert, zur Sache auszusagen - wozu er nicht gezwungen werden könnte - ändert daran nichts.Eine gerichtliche Vernehmung im Sinne des Paragraph 427, Absatz eins, StPO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn dem persönlich bei Gericht erschienenen Angeklagten Gelegenheit geboten wurde, sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten. Daß sich der Vernommene - aus welchen Gründen immer - weigert, zur Sache auszusagen - wozu er nicht gezwungen werden könnte - ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106203
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_003