Rechtssatz RS0106212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106212
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Rechtssatz
Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" in § 9a Abs 1 UWG sind dem KSchG entnommen. Gemäß § 1 Abs 2 KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Daß demnach auch die Rechtsträger öffentlicher Schulen Unternehmer sind, ist im Gesetz so klar gelöst, daß es keiner Rechtsprechung bedarf.Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" in Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG sind dem KSchG entnommen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Daß demnach auch die Rechtsträger öffentlicher Schulen Unternehmer sind, ist im Gesetz so klar gelöst, daß es keiner Rechtsprechung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106212
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02264_96M0000_001