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Rechtssatz RS0106238×

Rechtssatz RS0106238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106238

Geschäftszahl

10ObS2303/96s; Bsw18984/02; Bsw43547/08; Bsw25951/07; Bsw17484/15

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Rechtssatz

Der in der MRK nicht näher definierte Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben, manifestiert sich doch die Einzigartigkeit jedes Menschen nicht nur in seiner weltanschaulichen und politischen Auffassung, sondern auch seiner Einstellung zur Transzendenz, seiner Geschlechtlichkeit, seiner Körperlichkeit, seiner Psyche und seinem Tod. Beeinträchtigungen dieser zentralen Bereiche menschlicher Existenz sind somit Eingriffe in das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, MRK zulässig sind. Insoweit darf also der Staat die Sexualität nicht tangieren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    Veröff: SZ 69/209
  • Bsw 18984/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.07.2010 Bsw 18984/02
    Auch; nur: Der in der MRK nicht näher definierte Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T1)
    Veröff: NL 2010,240
  • Bsw 43547/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.04.2012 Bsw 43547/08
    nur: Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T2)
    Veröff: NL 2012,119
  • Bsw 25951/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.03.2012 Bsw 25951/07
    nur: Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T3)
    Veröff: NL 2012,78
  • Bsw 17484/15
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.07.2017 Bsw 17484/15
    Auch; nur: Der Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_001