Rechtssatz RS0106242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106242
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß durch Transsexualität aufgelaufene und im Zusammenhang mit einer genitalverändernden Umwandlungsoperation stehende psychotherapeutische Behandlungskosten vor Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle erstattungsfähige Kosten der Krankenbehandlung sind, ist, daß diese Krankenbehandlung entweder (soweit sie auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbaut) durch einen Arzt im Rahmen seiner Berufsberechtigung, oder durch einen zwar mangels Rechtsgrundlage (noch) nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten, jedoch grundsätzlich fachlich hiezu befähigten Psychotherapeuten im Verantwortungsbereich eines Arztes als Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes oder schließlich durch einen sonst in Ausbildung stehenden Arzt im Rahmen des § 2 Abs 3 ÄrzteG ebenfalls unter Anleitung und Aufsicht eines ausbildenden Arztes ausgeübt wurde. Dadurch wird jeweils der Charakter der ärztlichen Hilfe zufolge Überwachung, Einflußnahme und Anweisungsberechtigung erhalten. Daraus folgt, daß nur so die dem Versicherten durch eine solche (nicht-ärztliche) Person zugekommene Hilfe dennoch als eine ärztliche im Sinne des § 135 Abs 1 ASVG zu qualifizieren wäre. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung freiberuflich ausgeübter psychotherapeutischer Dienste zur ärztlichen Hilfe auf Kosten eines Krankenversicherungsträgers verbietet sich jedoch aufgrund dieser klaren Rechtslage, zumal sich aus der Funktion und Entstehungsgeschichte des § 135 ASVG ergibt, daß die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind (beziehungsweise vor der Erweiterung durch die 50. Novelle bereits waren), stets als eine abschließende gemeint war.Voraussetzung dafür, daß durch Transsexualität aufgelaufene und im Zusammenhang mit einer genitalverändernden Umwandlungsoperation stehende psychotherapeutische Behandlungskosten vor Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle erstattungsfähige Kosten der Krankenbehandlung sind, ist, daß diese Krankenbehandlung entweder (soweit sie auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbaut) durch einen Arzt im Rahmen seiner Berufsberechtigung, oder durch einen zwar mangels Rechtsgrundlage (noch) nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten, jedoch grundsätzlich fachlich hiezu befähigten Psychotherapeuten im Verantwortungsbereich eines Arztes als Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes oder schließlich durch einen sonst in Ausbildung stehenden Arzt im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ebenfalls unter Anleitung und Aufsicht eines ausbildenden Arztes ausgeübt wurde. Dadurch wird jeweils der Charakter der ärztlichen Hilfe zufolge Überwachung, Einflußnahme und Anweisungsberechtigung erhalten. Daraus folgt, daß nur so die dem Versicherten durch eine solche (nicht-ärztliche) Person zugekommene Hilfe dennoch als eine ärztliche im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren wäre. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung freiberuflich ausgeübter psychotherapeutischer Dienste zur ärztlichen Hilfe auf Kosten eines Krankenversicherungsträgers verbietet sich jedoch aufgrund dieser klaren Rechtslage, zumal sich aus der Funktion und Entstehungsgeschichte des Paragraph 135, ASVG ergibt, daß die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind (beziehungsweise vor der Erweiterung durch die 50. Novelle bereits waren), stets als eine abschließende gemeint war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106242
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_005