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Rechtssatz RS0106242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106242

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß durch Transsexualität aufgelaufene und im Zusammenhang mit einer genitalverändernden Umwandlungsoperation stehende psychotherapeutische Behandlungskosten vor Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle erstattungsfähige Kosten der Krankenbehandlung sind, ist, daß diese Krankenbehandlung entweder (soweit sie auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbaut) durch einen Arzt im Rahmen seiner Berufsberechtigung, oder durch einen zwar mangels Rechtsgrundlage (noch) nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten, jedoch grundsätzlich fachlich hiezu befähigten Psychotherapeuten im Verantwortungsbereich eines Arztes als Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes oder schließlich durch einen sonst in Ausbildung stehenden Arzt im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ebenfalls unter Anleitung und Aufsicht eines ausbildenden Arztes ausgeübt wurde. Dadurch wird jeweils der Charakter der ärztlichen Hilfe zufolge Überwachung, Einflußnahme und Anweisungsberechtigung erhalten. Daraus folgt, daß nur so die dem Versicherten durch eine solche (nicht-ärztliche) Person zugekommene Hilfe dennoch als eine ärztliche im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren wäre. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung freiberuflich ausgeübter psychotherapeutischer Dienste zur ärztlichen Hilfe auf Kosten eines Krankenversicherungsträgers verbietet sich jedoch aufgrund dieser klaren Rechtslage, zumal sich aus der Funktion und Entstehungsgeschichte des Paragraph 135, ASVG ergibt, daß die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind (beziehungsweise vor der Erweiterung durch die 50. Novelle bereits waren), stets als eine abschließende gemeint war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    Veröff: SZ 69/209
  • 10 ObS 195/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 195/98v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106242

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_005