Rechtssatz RS0106253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106253
Geschäftszahl
9Bkd4/95; 10Bkd1/11; 24Ds2/22m
Entscheidungsdatum
21.09.2022
Rechtssatz
Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.Der Begriff "Rat" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 4/95
Entscheidungstext OGH 25.03.1996 9 Bkd 4/95
- 10 Bkd 1/11
Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 1/11
nur: Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. (T1)
- 24 Ds 2/22m
Entscheidungstext OGH 21.09.2022 24 Ds 2/22m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106253
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19960325_OGH0002_009BKD00004_9500000_001