Rechtssatz RS0106256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106256
Geschäftszahl
3Bkd4/95; 11Bkd2/96; 6Bkd2/98
Entscheidungsdatum
25.05.1998
Rechtssatz
Mitnahme eines Fotoapparates in eine Haftanstalt und Herstellung von Lichtbildern eines Untersuchungshäftlings ohne Genehmigung.
Entscheidungstexte
- 3 Bkd 4/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 3 Bkd 4/95
- 11 Bkd 2/96
Entscheidungstext OGH 10.03.1997 11 Bkd 2/96
Vgl auch; Beisatz: "Einschmuggeln" eines Journalisten bei einem Häftlingsbesuch unter Täuschung des Untersuchungsrichters und von Justizwachebeamten über dessen wahre Profession. (T1)
- 6 Bkd 2/98
Entscheidungstext OGH 25.05.1998 6 Bkd 2/98
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Berechtigung des Disziplinarbeschuldigten ohne Genehmigung einen inhaftierten Mandanten mit einem Lichtbild- oder Video-Aufnahmegerät aufzusuchen und von ihm Lichtbild- oder Videoaufnahmen herzustellen. (T2) Beisatz: Eine solche Verletzung der gesetzlichen Genehmigungspflicht gemäß § 188 StPO bzw § 101 StVG stellt einen Verstoß gegen die Berufungspflichten dar und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes, da nach § 9 RAO ein Rechtsanwalt zur Achtung der Gesetze verpflichtet ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106256
Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_003BKD00004_9500000_001