Rechtssatz RS0106261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106261
Entscheidungsdatum
11.12.1996
Rechtssatz
Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des § 34 FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs 3 FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB.Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des Paragraph 34, FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB) zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106261
Dokumentnummer
JJR_19961211_OGH0002_0130OS00172_9600000_001