Rechtssatz RS0106271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106271
Entscheidungsdatum
13.12.1996
Rechtssatz
Zwischen dem Vermögensvorteil und der Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Fehlen jeglicher anderer Motivation für das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils indiziert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen solchen Zusammenhang; dies umsomehr, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei identisch ist, deren Geschäfte der leitende Angestellte gerade dienstlich behandelt. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Vermögenszuwendung muß nicht gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106271
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_005