Rechtssatz RS0106272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106272
Entscheidungsdatum
13.12.1996
Rechtssatz
Ein Freispruch ist nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur dann nichtig, wenn er auf einer rechtsirrigen Auffassung eines Deliktsmerkmales beruht, etwa dann, wenn es das Gericht infolge eines solchen Rechtsirrtums unterlassen hat, eine zur richtigen Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit der Tat notwendige tatsächliche Feststellung vorzunehmen, und wenn daher die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch noch nicht rechtfertigen.Ein Freispruch ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nur dann nichtig, wenn er auf einer rechtsirrigen Auffassung eines Deliktsmerkmales beruht, etwa dann, wenn es das Gericht infolge eines solchen Rechtsirrtums unterlassen hat, eine zur richtigen Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit der Tat notwendige tatsächliche Feststellung vorzunehmen, und wenn daher die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch noch nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106272
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_006