Rechtssatz RS0106276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106276
Entscheidungsdatum
03.07.1996
Rechtssatz
Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (§ 2 StGB) geschädigt werden.Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) geschädigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106276
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00082_9600000_002