Rechtssatz RS0106279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106279
Entscheidungsdatum
11.11.1996
Rechtssatz
Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind - über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (§ 77 Abs 1 DSt) - ganz allgemein die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß heranzuziehen, wenn sie mit den Bestimmungen, Zielen und Zwecken des Disziplinarrechtes vereinbar sind.Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind - über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (Paragraph 77, Absatz eins, DSt) - ganz allgemein die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß heranzuziehen, wenn sie mit den Bestimmungen, Zielen und Zwecken des Disziplinarrechtes vereinbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106279
Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_001