Rechtssatz RS0106281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106281
Entscheidungsdatum
11.11.1996
Rechtssatz
Jegliches Verhalten des Kammermitgliedes kann disziplinarrechtlich beurteilt werden, sofern durch das Verhalten des Kammermitgliedes die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes eingetreten ist. Dieses Verhalten muß also nicht unbedingt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gestanden sein, um den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106281
Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_003