Rechtssatz RS0106282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106282
Geschäftszahl
14Bkd6/96; 1Bkd4/98; 1Bkd8/99; 6Bkd3/11; 28Os7/14k
Entscheidungsdatum
26.02.2015
Rechtssatz
Es ist Bestandteil des Anwaltsberufes, daß Geldgeschäfte in großem Maße abgewickelt werden. Zwangsläufig hat der Anwalt damit auch mit Banken in großem Maße zu tun. Durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ist die Anwaltschaft als Gesamtes ein geschätzter Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen und ähnliches. Voraussetzung für diese Position des Anwaltstandes bei Bankgeschäften ist es aber, daß diese Bankgeschäfte von den Anwälten im gesamten verläßlich abgewickelt werden. Wenn einzelne Anwälte sich daran nicht halten, so schadet dies dem Ansehen der Anwaltschaft, sodaß damit der Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erfüllt ist.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 6/96
Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 6/96
- 1 Bkd 4/98
Entscheidungstext OGH 21.06.1999 1 Bkd 4/98
- 1 Bkd 8/99
Entscheidungstext OGH 04.10.1999 1 Bkd 8/99
- 6 Bkd 3/11
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
Beisatz: Diese Überlegungen gelten umso mehr für die Nichteinhaltung einer gegenüber einer Bank abgegebenen Bürgschaftserklärung. (T1)
- 28 Os 7/14k
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 7/14k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106282
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_004