Rechtssatz RS0106287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106287
Entscheidungsdatum
11.11.1996
Rechtssatz
Das anwaltliche Standesrecht dient prinzipiell nicht dazu, Form und Inhalt der Ausübung eines politischen Mandats in einer Weise zu beschränken, die einem Rechtsanwalt mehr Bedingungen auferlegt als einem anderen Mandatar. Solange ein als Gemeinderatsmitglied agierender Rechtsanwalt ein noch der politischen Tätigkeit zurechenbares Verhalten - und nicht einen Exzeß anläßlich der Mandatsausübung - setzt, kann das Benehmen die Ehre und Würde des Rechtanwaltsstandes nicht berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106287
Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00001_9600000_001