Rechtssatz RS0106288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106288
Geschäftszahl
12Os50/95 (12Os51/95)
Entscheidungsdatum
14.11.1996
Norm
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz
Eine Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Anklage ausschließlich die Verkürzung der Vorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG), nicht aber die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) ist.Eine Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Anklage ausschließlich die Verkürzung der Vorauszahlungen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG), nicht aber die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106288
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0120OS00050_9500000_001