Rechtssatz RS0106303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106303
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Rechtssatz
Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/97k
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 4/97k
- 4 Ob 54/12p
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 54/12p
Beisatz: Hier: Aufnahme in das Warenverzeichnis I des Österreichischen Apothekerverlags. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106303
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0040OB00004_97K0000_001