Rechtssatz RS0106304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106304
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Mit dem Beweis der Kenntnis des Grundeigentümers von der Bauführung auf dessen Grund ist der Bauführer belastet; auf fahrlässige Unkenntnis des Grundeigentümers kann der originäre Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des § 418 dritter Satz ABGB nicht gestützt werden.Mit dem Beweis der Kenntnis des Grundeigentümers von der Bauführung auf dessen Grund ist der Bauführer belastet; auf fahrlässige Unkenntnis des Grundeigentümers kann der originäre Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des Paragraph 418, dritter Satz ABGB nicht gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0106304
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00028_9300000_004