Rechtssatz RS0106317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106317
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Rechtssatz
Mangels einer rechtlich gar nicht möglichen Veräußerung eines bloß pachtweise überlassenen Unternehmens durch einen der Bestandnehmer ist bei Pachtverhältnissen die Anwendung von § 12 Abs 3 MRG aF ausgeschlossen.Mangels einer rechtlich gar nicht möglichen Veräußerung eines bloß pachtweise überlassenen Unternehmens durch einen der Bestandnehmer ist bei Pachtverhältnissen die Anwendung von Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106317
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_002