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Rechtssatz RS0106318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106318

Geschäftszahl

1Ob637/95

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Rechtssatz

Der Geschäftszweck überwiegt bei Bestandobjekten, die teils zu Geschäftszwecken und teils zu Wohnzwecken in Bestand gegeben wurden, nur dann nicht eindeutig, wenn die Bestandobjekte zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters (oder dessen Angehörigen) dienen und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund tritt, daß er nicht mehr ins Gewicht fällt, die Wohnung also bloß als Zubehör der Geschäftsräume anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106318

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_003