Rechtssatz RS0106369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106369
Geschäftszahl
10ObS2197/96b
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Norm
BPGG §3 Abs1
oöPGG §3 Abs1
Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Landes-Pflegegeld ist das Fehlen eines Grundleistungsanspruches, der die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG zur Folge hätte. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Bezug (oder dessen rechtskräftige Zuerkennung) von Bundes-Pflegegeld an, ausschlaggebend ist vielmehr die rechtliche Möglichkeit, eine solche Leistung zu bekommen. Bereits der Anspruch auf Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 BPGG schließt damit die Gewährung von Landes-Pflegegeld aus.Grundvoraussetzung für die Gewährung von Landes-Pflegegeld ist das Fehlen eines Grundleistungsanspruches, der die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG zur Folge hätte. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Bezug (oder dessen rechtskräftige Zuerkennung) von Bundes-Pflegegeld an, ausschlaggebend ist vielmehr die rechtliche Möglichkeit, eine solche Leistung zu bekommen. Bereits der Anspruch auf Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG schließt damit die Gewährung von Landes-Pflegegeld aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106369
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02197_96B0000_003