Rechtssatz RS0106376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106376
Entscheidungsdatum
29.12.2006
Rechtssatz
Der als Ausfluß des ideellen Anteilsrechtes bestehende Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gewährt für sich noch nicht das Recht, die Herausgabe des Objektes, an dem ein gemeinsames Benützungsrecht besteht, zu verlangen (JBl 1986,722), umso weniger aber das Recht, eigenmächtig einen ideell Mitbenützungsberechtigten von der Benützung einer Hütte, wie sie bisher gehandhabt wurde, auszuschließen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2074/96i
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2074/96i
- 5 Ob 254/06y
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 254/06y
nur: Der als Ausfluß des ideellen Anteilsrechtes bestehende Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gewährt für sich noch nicht das Recht, die Herausgabe des Objektes, an dem ein gemeinsames Benützungsrecht besteht, zu verlangen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106376
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0100OB02074_96I0000_001