Rechtssatz RS0106381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106381
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
§ 7 EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. Die Bestimmung des § 7 Abs 2 wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen und folgt bei der Definition dieser Behinderung den in den Versorgungsgesetzen enthaltenen Umschreibungen (zum Beispiel § 19 KOVG 1957, wo in Absatz 3 allerdings der hochgradig Sehbehinderte als praktisch Blinder bezeichnet wird). Insbesondere wird vorausgesetzt, daß der Behinderte zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.Paragraph 7, EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen und folgt bei der Definition dieser Behinderung den in den Versorgungsgesetzen enthaltenen Umschreibungen (zum Beispiel Paragraph 19, KOVG 1957, wo in Absatz 3 allerdings der hochgradig Sehbehinderte als praktisch Blinder bezeichnet wird). Insbesondere wird vorausgesetzt, daß der Behinderte zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2424/96k
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2424/96k
- 10 ObS 110/97t
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 110/97t
nur: § 7 EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. (T1) Beisatz: Bei Personen, die im Sinne der Definition des § 7 Abs 3 der EinstV als blind gelten, ist nach Z 2 des Abs 1 dieser Bestimmung ein Pflegegeld von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich ohne weitere Prüfung anzunehmen, womit bereits die Berechtigung eines Pflegegeldes der Stufe 4 (nach § 4 Abs 2 BPGG) verbunden ist. (T2)
- 10 ObS 132/97b
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 132/97b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106381
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02424_96K0000_002