Rechtssatz RS0106382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106382
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung kommt es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem Beruf an, der dem Behinderten nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung zugemutet werden kann, sondern es ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes vorliegt; diese Beurteilung hat sich auf alle möglichen Berufssparten zu erstrecken (Der Oberste Gerichtshof tritt damit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ((VwGH 29.5.1969, Zahl 1238/68/2, teilweise veröffentlicht Slg 7580 A und ÖJZ 1970, 164/55)) bei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106382
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02424_96K0000_003