Rechtssatz RS0106388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106388
Entscheidungsdatum
12.08.1997
Norm
ASGG §65 Abs1
ASVG §31 Abs5 Z23
BPGG §4 Abs3
EinstV allg
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz
Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch § 65 Abs 1 ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, als dies das Gesetz ausdrücklich oder erkennbar vorsieht. Die Konkretisierungskompetenz wurde durch § 4 Abs 3 BPGG ausschließlich dem BMfAS zugewiesen, nicht aber dem Hauptverband. Daraus folgt, daß die Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können.Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch Paragraph 65, Absatz eins, ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, als dies das Gesetz ausdrücklich oder erkennbar vorsieht. Die Konkretisierungskompetenz wurde durch Paragraph 4, Absatz 3, BPGG ausschließlich dem BMfAS zugewiesen, nicht aber dem Hauptverband. Daraus folgt, daß die Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2349/96f
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
- 10 ObS 2396/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
- 10 ObS 2349/96f
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2349/96f
Veröff: SZ 69/278
- 10 ObS 2474/96p
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
Beisatz: Daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben, beweist etwa der die Fälle der Sehbehinderung regelnde § 21. (T1)
- 10 ObS 87/97k
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
Beis wie T1
- 10 ObS 222/97p
Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 222/97p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106388
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_005