Rechtssatz RS0106393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106393
Geschäftszahl
10ObS2369/96x
Entscheidungsdatum
05.11.1996
Rechtssatz
Besteht bei einem Pflegebedürftigen zwar eine multikausale Immobilität und Bettgebundenheit, kann er jedoch einfache Greiffunktionen durchführen, eine Zeitung halten, entsprechend vorbereitete Nahrung allein aufnehmen und im Rahmen einer koordinierten Pflege in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigt werden, so liegen die Voraussetzungen (lediglich) für die Pflegestufe 5 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106393
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02369_96X0000_001