Rechtssatz RS0106465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106465
Entscheidungsdatum
20.08.2002
Rechtssatz
Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0106465
Dokumentnummer
JJR_20020820_OGH0002_0040OB00138_02A0000_001