Rechtssatz RS0106470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106470
Entscheidungsdatum
13.01.1997
Rechtssatz
Bedient sich ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einer Person, die keine juristische Ausbildung hat, dann besteht für ihn gerade deshalb eine höhere Aufklärungspflicht, wenn Unzukömmlichkeiten dieses Gehilfen behauptet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106470
Dokumentnummer
JJR_19970113_OGH0002_004BKD00003_9600000_001