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Rechtssatz RS0106476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0106476

Geschäftszahl

2RU14/95

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Rechtssatz

Zum Versicherungsschutz w„hrend einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Diente ein Ausflug der F"rderung der Gemeinschaftsverbundenheit und damit auch dem vom Versicherten (Missionar) zu verantwortenden Missionsanliegen, so war der gesamte Badeausflug als Gruppenveranstaltung unter der Aufsicht des Versicherten fr ihn eine einheitliche und durchgehend versicherte T„tigkeit. Sobald er sich allerdings aus der Gemeinschaft l"ste, um zwecks Konditionstraining zur Missionsstation zurckzuschwimmen, anstatt gemeinsam mit der Gruppe in einem der Boote zurckzufahren, wurde die versicherte T„tigkeit unterbrochen. Der w„hrend des Zurckschwimmens erlittene Tod des Versicherten ist daher nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 548, römisch eins RVO verursacht worden.

Entscheidungstexte

  • 2 RU 14/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 2 RU 14/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106476

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0020RU00014_9500000_001