Rechtssatz RS0106476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106476
Entscheidungsdatum
19.03.1996
Rechtssatz
Zum Versicherungsschutz w„hrend einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Diente ein Ausflug der F"rderung der Gemeinschaftsverbundenheit und damit auch dem vom Versicherten (Missionar) zu verantwortenden Missionsanliegen, so war der gesamte Badeausflug als Gruppenveranstaltung unter der Aufsicht des Versicherten fr ihn eine einheitliche und durchgehend versicherte T„tigkeit. Sobald er sich allerdings aus der Gemeinschaft l"ste, um zwecks Konditionstraining zur Missionsstation zurckzuschwimmen, anstatt gemeinsam mit der Gruppe in einem der Boote zurckzufahren, wurde die versicherte T„tigkeit unterbrochen. Der w„hrend des Zurckschwimmens erlittene Tod des Versicherten ist daher nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 I RVO verursacht worden.Zum Versicherungsschutz w„hrend einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Diente ein Ausflug der F"rderung der Gemeinschaftsverbundenheit und damit auch dem vom Versicherten (Missionar) zu verantwortenden Missionsanliegen, so war der gesamte Badeausflug als Gruppenveranstaltung unter der Aufsicht des Versicherten fr ihn eine einheitliche und durchgehend versicherte T„tigkeit. Sobald er sich allerdings aus der Gemeinschaft l"ste, um zwecks Konditionstraining zur Missionsstation zurckzuschwimmen, anstatt gemeinsam mit der Gruppe in einem der Boote zurckzufahren, wurde die versicherte T„tigkeit unterbrochen. Der w„hrend des Zurckschwimmens erlittene Tod des Versicherten ist daher nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 548, römisch eins RVO verursacht worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106476
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0020RU00014_9500000_001