Rechtssatz RS0106486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106486
Entscheidungsdatum
30.01.1997
Rechtssatz
Die Zuerkennung eines zweimaligen Monatsbesuchs als Regelfall (7 Ob 215/72, 6 Ob 692/77, 5 Ob 787/81) gilt nur grundsätzlich. In Ausnahmsfällen ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine andere Regelung zu treffen. Im Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666), bei Irritationen des Kindes kann das Besuchsrecht sogar gänzlich versagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106486
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0060OB00003_97B0000_001