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Rechtssatz RS0106507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106507

Geschäftszahl

10ObS2239/96d

Entscheidungsdatum

20.08.1996

Norm

AbkSozSi Österreich - BRD Art27 Abs8

Rechtssatz

Die Regelung des Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens in der Fassung des 3. Zusatzabkommens, BGBl 1982/299, widerspricht inhaltlich nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt - wie schon in den Erl zum Stammabkommen zutreffend erwähnt wird - zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Die Regelung findet daher auch aus dem Grund der Verwaltungsökonomie ihre sachliche Rechtfertigung. Dabei erscheint es auch nicht unsachlich, daß in diesem Zusammenhang an die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates angeknüpft wird, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält bzw mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt hat. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung der Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in der österreichischen Pensionsversicherung entsteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106507

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02239_96D0000_002