Rechtssatz RS0106512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106512
Geschäftszahl
10ObS2139/96y
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Rechtssatz
Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem BPGG zählen seit dem 1.7.1993 zu den Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG; dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über dessen erstmalige Zuerkennung. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (beziehungsweise Pflegegeldes) nach § 5a OFG sind daher die auf §§ 500 ff ASVG bezughabenden Fragen vom Gericht selbständig und als Vorfrage zu lösen.Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Pflegegeld nach dem BPGG zählen seit dem 1.7.1993 zu den Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG; dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über dessen erstmalige Zuerkennung. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (beziehungsweise Pflegegeldes) nach Paragraph 5 a, OFG sind daher die auf Paragraphen 500, ff ASVG bezughabenden Fragen vom Gericht selbständig und als Vorfrage zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106512
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_001