Rechtssatz RS0106515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106515
Geschäftszahl
10ObS2139/96y
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Norm
BPGG §3 Abs1
OFG §5a Abs2
Rechtssatz
Eine Person, die zwar alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 5a Abs 2 OFG erfüllt, nicht aber auch das weitere Kriterium einer aus Österreich ausgewanderten Person im Sinne des § 5 a Abs 2 OFG, zählt insoweit nicht zu der durch diese Gesetzesstelle gegenüber im Inland wohnhaften Personen erweiterten Versichertengemeinschaft.Eine Person, die zwar alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz 2, OFG erfüllt, nicht aber auch das weitere Kriterium einer aus Österreich ausgewanderten Person im Sinne des Paragraph 5, a Absatz 2, OFG, zählt insoweit nicht zu der durch diese Gesetzesstelle gegenüber im Inland wohnhaften Personen erweiterten Versichertengemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106515
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_004