Rechtssatz RS0106518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106518
Geschäftszahl
10ObS2139/96y
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Norm
ASVG §500
OFG §5a Abs2
Rechtssatz
Auswanderung (oder Emigration) ist gemeiniglich der Fortzug von Personen aus ihrem Heimatland in ein anderes Land mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben, also das Verlassen eines Staatsgebietes unter Verlust der Heimat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den §§ 500 ff ASVG) ist Auswanderung die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, wobei der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 66 Abs 1 JN, also des wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunktes des Lebens, zu verstehen ist.Auswanderung (oder Emigration) ist gemeiniglich der Fortzug von Personen aus ihrem Heimatland in ein anderes Land mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben, also das Verlassen eines Staatsgebietes unter Verlust der Heimat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Paragraphen 500, ff ASVG) ist Auswanderung die Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, wobei der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, JN, also des wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunktes des Lebens, zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106518
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02139_96Y0000_007