Rechtssatz RS0106543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106543
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz ist ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten; es ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgegeben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2336/96v
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2336/96v
- 10 ObS 171/99s
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 171/99s
- 10 ObS 50/18b
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 50/18b
Auch; Beisatz: Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten (eingetragenen Partner) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Abzustellen ist dafür auf die tatsächlichen Verhältnisse. (T1)
- 10 ObS 7/19f
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 7/19f
Auch; Beisatz: Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers kommt es nicht an (so bereits zu 10 ObS 50/18b). (T2)
- 2 Ob 105/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 105/25t
Beisatz: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106543
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02336_96V0000_002