Rechtssatz RS0106544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106544
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Rechtssatz
Der Begriff "im gemeinsamen Haushalt leben" ist mit "Hausgemeinschaft" gleichzusetzen. Diese ist aufgehoben, wenn einer der Ehegatten auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit oder auf Dauer in einem Heim untergebracht wird, auch wenn dieser Ehegatte sich weiterhin mehrere Stunden pro Woche untertags in der Ehewohnung aufhält.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2336/96v
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2336/96v
- 10 ObS 171/99s
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 171/99s
- 10 ObS 50/18b
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 50/18b
Vgl auch; Beisatz: Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten (eingetragenen Partner) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Abzustellen ist dafür auf die tatsächlichen Verhältnisse. (T1)
- 10 ObS 7/19f
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 7/19f
Vgl auch; Beisatz: Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers kommt es nicht an (so bereits zu 10 ObS 50/18b). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106544
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02336_96V0000_003