Rechtssatz RS0106550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106550
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Norm
ASVG §162
MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §5 Abs1
Rechtssatz
Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird.Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106550
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_003