Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106564×

Rechtssatz RS0106564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106564

Geschäftszahl

5Ob2034/96w; 5Ob2377/96m

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Rechtssatz

Liegt zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft vor, so erfordert es der Zweck der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, an Stelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt; dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106564

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0050OB02034_96W0000_001