Rechtssatz RS0106577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106577
Entscheidungsdatum
22.01.1997
Rechtssatz
Entscheidende Tatsachen sind nur solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind somit solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106577
Dokumentnummer
JJR_19970122_OGH0002_0130OS00206_9600000_001