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Rechtssatz RS0106577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106577

Geschäftszahl

13Os206/96

Entscheidungsdatum

22.01.1997

Rechtssatz

Entscheidende Tatsachen sind nur solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind somit solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106577

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00206_9600000_001