Rechtssatz RS0106585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106585
Geschäftszahl
9Bkd1/96; 9Bkd1/99; 16Bkd2/02; 16Bkd6/04; 23Ds7/17g
Entscheidungsdatum
28.08.2017
Rechtssatz
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich.Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 393 a, StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 1/96
Entscheidungstext OGH 09.12.1996 9 Bkd 1/96
- 9 Bkd 1/99
Entscheidungstext OGH 15.03.1999 9 Bkd 1/99
Beisatz: Das Fehlen einer dem § 393 a StPO analogen Bestimmung im Disziplinarstatut ist keine planwidrige Regelung. (T1) Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung des Verteidigungskostenersatzes in der StPO und im DSt 1990 ist sachlich gerechtfertigt. Auch in den Disziplinarvorschriften anderer freier Berufe ist kein Kostenersatz des DB vorgesehen. (T2)
- 16 Bkd 2/02
Entscheidungstext OGH 24.06.2002 16 Bkd 2/02
Auch
- 16 Bkd 6/04
Entscheidungstext OGH 27.09.2004 16 Bkd 6/04
Auch; Beisatz: Vom Verfassungsgerichtshof bestätigt (vgl. B 704/97). (T3)
- 23 Ds 7/17g
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 7/17g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106585
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_009BKD00001_9600000_001