Rechtssatz RS0106587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106587
Geschäftszahl
14Os186/96 (14Os187/96)
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Dem einem Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs 3 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung des Vertretenen als Verfahrenshilfeverteidiger. In diesem Fall ist ein neuer Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen und erst diesem kann die Urteilausfertigung rechtswirksam zugestellt werden.Dem einem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung des Vertretenen als Verfahrenshilfeverteidiger. In diesem Fall ist ein neuer Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen und erst diesem kann die Urteilausfertigung rechtswirksam zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106587
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0140OS00186_9600000_001