Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106587×

Rechtssatz RS0106587

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106587

Geschäftszahl

14Os186/96 (14Os187/96)

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Rechtssatz

Dem einem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung des Vertretenen als Verfahrenshilfeverteidiger. In diesem Fall ist ein neuer Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen und erst diesem kann die Urteilausfertigung rechtswirksam zugestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106587

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0140OS00186_9600000_001