Rechtssatz RS0106591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106591
Geschäftszahl
10ObS2343/96y
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Norm
ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs1
Rechtssatz
Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach § 3 Abs 1 der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage.Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106591
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_003